Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 148 Ersatzkassen
Stand: 05.04.2020
Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 148 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 24.01.2000 – L 5 KR 92/99
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 14/14 RKrankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der Arzneimittel-Richtlinie (juris: AMRL) mit Verwaltungsakt - keine Aufhebung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren durch Erledigung des Aufnahmebescheids - Berechtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Entfernung weniger zweckmäßiger Medizinprodukte und zur Forderung von Studien höchster EvidenzZitiert von 42
- BSG, 19.03.2002 – B 1 KR 34/00 RZitiert von 8
- BSG, 24.11.1998 – B 1 A 1/96 RZwangsvereinigung von Innungskrankenkassen: Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Organisationsverordnung und Voraussetzungen der Zwangsfusion nach § 145 SGB V KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 – L 7 KA 60/10Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 29.11.2006 – L 5 KR 103/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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